§ 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/6#abs-1 (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/6#abs-2 (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/6#abs-3 (3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/6#abs-4 (4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/6#abs-5 (5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.