Gesetze / TK-Mindestversorgungsverordnung
TKMV§ 3 Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst
Stand: 18.06.2022
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- VG Köln, 04.06.2025 – 21 K 5545/23Zitiert von 1
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Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
1.
Bandbreite
a)
im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
b)
im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
2.
Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.