Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 9 Internationaler Status
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.04.2015 – 6 C 39/13Rechtsnachfolgefähigkeit eines telekommunikationsrechtlichen WegerechtsZitiert von 13
- VG Köln, 27.10.2011 – 1 K 8589/09
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 4193/06Zitiert von 3
- VG Köln, 26.06.2009 – 1 L 821/09Zitiert von 1
- VG Köln, 23.04.2008 – 21 K 2701/07Zitiert von 4
- VG Köln, 16.05.2006 – 21 K 1200/05
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2020 – 6 B 31/20Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 22
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 4229/18Zitiert von 3
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5583/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/9#abs-1 (1) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen den sich aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/9#abs-2 (2) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion