Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 30 Getrennte Rechnungslegung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 220
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 4193/06Zitiert von 3
- BVerwG, 30.05.2018 – 6 C 4/17Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer telekommunikationsrechtlichen RegulierungsverfügungZitiert von 25
- VG Köln, 25.04.2012 – 21 K 1147/10Zitiert von 1
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 2048/07Zitiert von 4
- VG Köln, 01.08.2007 – 21 K 4013/06Zitiert von 8
- VG Köln, 08.03.2007 – 1 K 3918/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- BVerwG, 29.03.2023 – 6 C 21/21Berücksichtigung einer Empfehlung der Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 16
- BVerwG, 20.10.2021 – 6 C 13/20Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten RevisionZitiert von 5
220 Entscheidungen zu § 30 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/30#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/30#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.