Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 21 Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 174
Nach Gewicht
- VG Köln, 23.04.2008 – 21 K 2701/07Zitiert von 4
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 50/16Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Außenbereichen (Vectoring I)Zitiert von 12
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 24/12Begriff des Unternehmens in § 3 Nr. 29 TKG 2004; Umfang der drittschützenden Wirkung von § 21 TKG 2004; zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG 2004; Gebot der Konfliktbewältigung bei der Ausübung von Regulierungsermessen; Regulierungsziele bei der Anordnung der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004; Verhältnis von angeordnetem Bestandsschutz und Regulierungsperiode; Regulierungsverpflichtung bei PrognoseentscheidungZitiert von 23
- BVerwG, 12.06.2013 – 6 C 10/12Telekommunikation; Regulierung; Auferlegung einer Zugangsverpflichtung; Anschluss-Resale zu GroßhandelsbedingungenZitiert von 29
- BVerwG, 12.06.2013 – 6 C 11/12Zitiert von 5
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 7/17Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.10.2025 – 21 K 6935/22Zitiert von 1
- BVerwG, 11.09.2025 – 7 C 7.24Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen GenehmigungZitiert von 11
- VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23Zitiert von 4
174 Entscheidungen zu § 21 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu Anwendungs-Programmierschnittstellen und elektronischen Programmführern zu gewähren, soweit dies zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-4 (4) Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-5 (5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.