Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 207 Vorläufige Anordnungen
Stand: 01.12.2021
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 207 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 58/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.