Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 115 Warteschleifen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- VG Köln, 20.05.2009 – 21 L 234/09
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 573/18
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 1378/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.11.2014 – 13 A 1973/13Zitiert von 4
- VG Köln, 20.04.2018 – 9 K 7417/17Zitiert von 1
- VG Köln, 20.04.2018 – 9 K 3859/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.08.2023 – 6 C 6/22, 6 C 6/22 (6 C 12/18)Unionsrechtswidrigkeit der im Telekommunikationsgesetz geregelten Verpflichtungen zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-VerkehrsdatenZitiert von 8
- BVerwG, 14.08.2023 – 6 C 7/22, 6 C 7/22 (6 C 13/18)Zitiert von 1
- BVerfG, 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16Nichtannahmebeschluss: Zu den Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bzgl einer Telekommunikationsüberwachung gem § 100a StPO - "Telekommunikation" iSd § 100a StPO umfasst auch IP-Adressen als Verkehrsdaten - Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten gem § 100b StPO aF, § 110 TKG 2004, §§ 5, 7 TKÜV 2005 erstrecken sich auch bei Verwendung eines NAT-Lastverteilers auf IP-Adressspeicherung - § 100a StPO neben § 100g StPO im Falle der Echtzeit-TKÜ anwendbar - strafprozessuale Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenZitiert von 4
26 Entscheidungen zu § 115 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/115#abs-1 (1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/115#abs-2 (2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109 bis 111, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder ob der Anruf gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/115#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn