Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 10 Marktdefinition
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 2048/07Zitiert von 4
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 4193/06Zitiert von 3
- VG Köln, 24.06.2008 – 21 L 1554/07Zitiert von 2
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 3395/06Zitiert von 4
- BVerfG, 08.12.2011 – 1 BvR 1932/08Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 3 GG sowie von Art 19 Abs 4 iVm Art 19 Abs 3 GG durch Annahme einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur – zum Beurteilungsspielraum bei telekommunikationsrechtlicher Marktregulierung nach §§ 10, 11 TKGZitiert von 64
- VG Köln, 26.10.2005 – 21 K 4639/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23Zitiert von 4
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2046/24
142 Entscheidungen zu § 10 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des § 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach diesem Abschnitt in Betracht kommen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/10#abs-2 (2) Bei der Festlegung von Märkten nach Absatz 1 trägt die Bundesnetzagentur folgenden Veröffentlichungen der Kommission, in ihrer jeweils geltenden Fassung, weitestgehend Rechnung:
Bei der Festlegung räumlich relevanter Märkte berücksichtigt die Bundesnetzagentur unter anderem die Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen Informationen berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/10#abs-3 (3) Im Falle der Feststellung einer länderübergreifenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die Bundesnetzagentur den Leitlinien zur gemeinsamen Vorgehensweise der Regulierungsbehörden zur Deckung einer ermittelten länderübergreifenden Nachfrage weitestgehend Rechnung.