Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 158 Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste

Stand: 01.12.2021

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/158#abs-1 (1) Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, müssen Verbrauchern zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffenen Kreise Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/158#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwicklung und Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.

§ 157 § 159