Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 87 Umsatzmeldungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/87#abs-1 (1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 81 Abs. 3 oder 5 auferlegt, haben alle Unternehmen, die in dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden Telekommunikationsdienste tätig sind, der Bundesnetzagentur ihre Umsätze auf diesem Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Anderenfalls kann die Bundesnetzagentur eine Schätzung vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/87#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gelten § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/87#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unter Berücksichtigung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen jährlich einen Bericht, in dem die berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtung und die Beiträge aller Unternehmen aufgeführt sind und in dem die etwaigen Marktvorteile des benannten Unternehmens dargelegt werden.