Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG 2004

§ 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/77l#abs-1 (1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/77l#abs-2 (2) Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm eingehen. Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat.

§ 77k § 77m