Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/77e#abs-1 (1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/77e#abs-2 (2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Verfügung stellen.