Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/45p#abs-1 (1) Stellt der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer auf Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/45p#abs-2 (2) Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.