Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 43 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/43#abs-1 (1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 42 Abs. 4 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, soll die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/43#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen ausgeglichen ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/43#abs-3 (3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/43#abs-4 (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/43#abs-5 (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.