Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG 2004

§ 22 Zugangsvereinbarungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/22#abs-1 (1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/22#abs-2 (2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/22#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 21 § 23