Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 22 Zugangsvereinbarungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/22#abs-1 (1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/22#abs-2 (2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/22#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 22 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 3967/07Zitiert von 2
- VG Köln, 24.06.2008 – 21 L 1503/07Zitiert von 2
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7046/05Zitiert von 1
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7045/05Zitiert von 4
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 23.12Zitiert von 47
- VG Köln, 11.10.2017 – 1 K 2264/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.06.2020 – 21 K 7279/18Zitiert von 2
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8515/18Zitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2018 – 6 B 57/18Rückwirkende Anordnung einer entgeltlichen Hauptleistungspflicht in Bezug auf regulierte Zugangsleistungen, die aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht gewährt worden sindZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.