Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 113c Verwendung der Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113c#abs-1 (1) Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten dürfen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113c#abs-2 (2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten von den nach § 113a Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113c#abs-3 (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3. Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 113b gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.