Gesetze / THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung
THW-AuslUFV§ 3 Ausschluß der Unfallfürsorge
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der hauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.