Gesetze / Treuhandkreditaufnahmegesetz
THAKredG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THAKredG/2#abs-1 (1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, ab Oktober eines Wirtschaftsjahres im Vorgriff auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres Kredite bis zur Höhe von fünf Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres anzurechnen. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THAKredG/2#abs-2 (2) Auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei Schuldverschreibungen in abgezinster Form der Nettobetrag anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THAKredG/2#abs-3 (3) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, zum Ankauf ihrer Schuldtitel im Wege der Marktpflege Kredite ohne Anrechnung auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aufzunehmen.