Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG 2011

§ 14 Ausgabe von Berechtigungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/14#abs-1 (1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 9 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/14#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn der Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/14#abs-3 (3) Bei der Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber nach § 11 gibt die zuständige Behörde die Luftverkehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres aus.

§ 11 § 15