Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 54 Praktika
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 54 TAppV →
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Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet. Der Zeitpunkt der Ableistung wird von der Universität festgelegt.