Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Stand: 10.06.2019
Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.