Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/14#abs-1 (1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung hat der Prüfer oder die Prüferin oder ein von dem oder der Vorsitzenden bestimmter Protokollführer oder bestimmte Protokollführerin jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern oder Prüferinnen mit folgenden Prüfungsnoten bewertet:
Die Prüfungsnote "nicht ausreichend" darf vorbehaltlich des § 15 bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind. Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/14#abs-2 (2) Die Universität legt für Prüfungen, die durch Lösung schriftlich oder elektronisch gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice), durchgeführt werden, vor der Prüfung einen verbindlichen Bewertungsrahmen fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/14#abs-3 (3) Das Prüfungsergebnis in einem Prüfungsfach ist den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in diesem Fach bekannt zu geben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 TAppV →
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Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3341)
BGBl. 2016 I S. 3341
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.