Gesetze / Tierärztliche-Hausapothekenverordnung
TÄHAV§ 9 Abgabe
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
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- OVG Niedersachsen, 26.10.2023 – 14 LA 268/22Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 03.05.2024 – 14 LB 115/23Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/9#abs-1 (1) Apothekenpflichtige
dürfen von Tierärztinnen und Tierärzten an Tierhalterinnen und Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt hat sich vor der Abgabe von der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Anwendung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter zu vergewissern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/9#abs-2 (2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft
Im Falle der Behandlung mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkt ist in jedem Behandlungsfall eine tierärztliche klinische Untersuchung oder eine andere gleichwertige tierärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes der zu behandelnden Tiere durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/9#abs-3 (3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.