Gesetze / Tierärztliche-Hausapothekenverordnung
TÄHAV§ 18 Bezug über die Apotheke
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/18#abs-1 (1) Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, verschreibungspflichtige Humanarzneimittel oder verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte, die von der Tierärztin oder dem Tierarzt nicht selbst angewendet oder abgegeben werden, müssen
verschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/18#abs-2 (2) Das Original der tierärztlichen Verschreibung sowie das für die Apotheke bestimmte erste Doppel sind der Tierhalterin oder dem Tierhalter auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/18#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 verbleibt das zweite Doppel bei der Tierärztin oder dem Tierarzt. § 16 gilt entsprechend.