Gesetze / Tierärztliche-Hausapothekenverordnung

TÄHAV

§ 18 Bezug über die Apotheke

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/18#abs-1 (1) Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, verschreibungspflichtige Humanarzneimittel oder verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte, die von der Tierärztin oder dem Tierarzt nicht selbst angewendet oder abgegeben werden, müssen

1.
wenn sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in drei Ausfertigungen (Original und zwei Doppel) und
2.
wenn sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in zwei Ausfertigungen (Original und ein Doppel)

verschrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/18#abs-2 (2) Das Original der tierärztlichen Verschreibung sowie das für die Apotheke bestimmte erste Doppel sind der Tierhalterin oder dem Tierhalter auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/18#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 verbleibt das zweite Doppel bei der Tierärztin oder dem Tierarzt. § 16 gilt entsprechend.

§ 17 § 19