Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

SächsWeinRDVO

§ 3 Durchführung des GAP-Strategieplans (zu § 3b Absatz 4 Satz 1 des Weingesetzes und § 3 Absatz 5 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/3#abs-1 (1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 (ABl. L 946 vom 26.3.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/3#abs-2 (2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen umfasst die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Tätigkeiten. Es können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die innerhalb der Abgrenzung des Anbaugebietes liegen und in der Weinbaukartei erfasst sind. Die Mindestparzellengröße, für die auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf 1 Ar nicht unterschreiten. Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf bei Rebflächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 Prozent 3 Ar und bei Rebflächen mit einer Hangneigung von weniger als 30 Prozent 10 Ar nicht unterschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/3#abs-3 (3) Auf Antrag werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer für das laufende Weinwirtschaftsjahr abgeschlossenen Ernteversicherung bis zu einer versicherten Schadenshöhe von 30 000 Euro je Hektar Rebfläche im Anbaugebiet, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 15. Januar des laufenden Weinwirtschaftsjahres abgeschlossen worden ist, erstattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/3#abs-4 (4) Anträge nach Absatz 2 Satz 3 sind bis zum 30. September eines Jahres, Anträge nach Absatz 3 sind bis zum 15. Mai eines Jahres bei der zuständigen Stelle zu stellen.

§ 2 § 4