Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

SächsWeinRDVO

§ 2 Anbaugebiet (zu § 3 Absatz 4 des Weingesetzes)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/2#abs-1 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160 000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/2#abs-2 (2) Zum Anbaugebiet gehören auch Rebflächen, die außerhalb der räumlichen Grenze gemäß Absatz 1 Satz 1 liegen und vor dem 1. September 1995 rechtmäßig mit Reben bepflanzt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/2#abs-3 (3) Der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des sächsischen Landweingebiets (Landweingebiet) entspricht dem Anbaugebiet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/2#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rebflächen werden in einem von der zuständigen Behörde geführten Rebflächenverzeichnis erfasst.

§ 1 § 3