Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 17 Meldung über önologische Verfahren (zu § 30 Absatz 2 und 3 der Wein-Überwachungs- verordnung)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/17#abs-1 (1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/596 (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme. Wenn die gemeldete Maßnahme im Falle höherer Gewalt nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Satz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/17#abs-2 (2) Es wird zugelassen, dass
1. die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende und
2. die Meldung der Süßung nach Anhang I Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende
Meldung im Voraus erstattet wird. Die Meldungen sind jährlich zum 1. August zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/17#abs-3 (3) Die Meldungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Meldung nach Anhang I Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind auf den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Vordrucken zu erstatten.