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§ 13 SächsWeinRDVO (Sachsen) — Geographische Angaben (zu § 39 Absatz 2 der Weinverordnung)

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Einzel- oder Großlagen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, dürfen zur geographischen Bezeichnung für einen Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. nur die in der Anlage 5 festgelegten Gemeindenamen verwendet werden.