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§ 12 SächsWeinRDVO (Sachsen) — Rebsorten für „Classic“ und „Selection“ (zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angabe „Classic“ darf nur für die Rebsorten Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder und Weißer Riesling verwendet werden.

(2) Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zulässig.