Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

SächsWeinRDVO

§ 10 Landwein (zu § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/10#abs-1 (1) Zur Herstellung von Landwein sind die in § 6 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/10#abs-2 (2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird auf 5,9 Volumenprozent (50 Grad Oechsle) festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/10#abs-3 (3) Das Inverkehrbringen von Landwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss einen Untersuchungsbefund, der mindestens die in der Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben umfasst, enthalten. Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Landwein in Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/10#abs-4 (4) Werden bei Erzeugnissen im Rahmen der amtlichen Weinüberwachung sensorische Auffälligkeiten festgestellt, erfolgt eine Untersuchung der flüchtigen Säure.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/10#abs-5 (5) Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus

1. den Begleitdokumenten nach Kapitel IV,

2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 31,

3. der Bestandsmeldung nach Artikel 32 und

4. der Erntemeldung nach Artikel 33

der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/10#abs-6 (6) Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Produktspezifikation die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 und die Meldungen nach Absatz 5 Nummer 2 und 4. Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen bei einem Erzeugnis eine Abweichung von der Produktspezifikation fest, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.

§ 9 § 11