Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 31 Unzulässige Wahlbeeinflussung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/31#abs-1 (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/31#abs-2 (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.