Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz SächsWahlG § 30 Öffentlichkeit der Wahlhandlung Stand: 26.08.2026 Sachsen Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.