Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 91d Ermäßigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91d#abs-1 (1) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91d#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides zulässig.

§ 91c § 91e