Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 13 Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 12 § 14