Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 13 Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen
Stand: 26.08.2026
Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.