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§ 13 SächsWG (Sachsen) — Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen

Sächsisches Wassergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.