Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsVwVG

§ 13 Fälligkeit, Mahnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/13#abs-1 (1) Die Beitreibung ist nur zulässig, soweit die beizutreibende Forderung fällig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/13#abs-2 (2) Vor der Beitreibung ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/13#abs-3 (3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen kann die Mahnung durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/13#abs-4 (4) In der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/13#abs-5 (5) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.

§ 12a § 14