Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsVwVG§ 12 Art und Umfang der Vollstreckung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/12#abs-1 (1) Leistungsbescheide werden durch Beitreibung vollstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/12#abs-2 (2) Mit der Hauptforderung können beigetrieben werden:
1. die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung,
2. Zinsen, Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, wenn der Vollstreckungsschuldner im Leistungsbescheid oder in der Mahnung auf die dem Grunde nach bestehende Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist.
Die Beitreibung ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung erfüllt wurde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 SächsVwVG →
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