Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz

SächsVersG

§ 10 Uniformierungs- und Militanzverbot

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/10#abs-1 (1) Es ist verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder von sonst ein einheitliches Erscheinungsbild vermittelnden Kleidungsstücken in einer Art und Weise aufzutreten, die den Eindruck der Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen treffen, in denen sie die vom Verbot erfassten Gegenstände und Verhaltensweisen bezeichnet.

§ 9 § 11