Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 45 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/45#abs-1 (1) Einem Prüfungsteilnehmer, der zu täuschen versucht oder sich eines sonstigen Ordnungsverstoßes schuldig macht, soll die Fortsetzung der Staatsprüfung oder des Staatsexamens unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/45#abs-2 (2) Je nach Schwere einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung mit der Punktzahl 5,0 bewerten oder die Staatsprüfung oder das Staatsexamen für nicht bestanden erklären; für den Referendar entscheidet über die Folgen der Verfehlung im Zusammenhang mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und bei einer Verfehlung während der mündlichen Prüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission. § 18 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 gelten entsprechend. Für den Referendar kann auch die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/45#abs-3 (3) Wird eine Täuschung oder ein sonstiger Ordnungsverstoß erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem letzten Tag der Prüfung die Staatsprüfung oder das Staatsexamen nachträglich für nicht bestanden erklären; für den Referendar entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes. § 18 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 gelten entsprechend; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/45#abs-4 (4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 44 § 46