Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 41 Wiederholung des Staatsexamens, Ergänzungsvorbereitungsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/41#abs-1 (1) Hat der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden, darf er es einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/41#abs-2 (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Prüfungsleistungen, bei denen in der vorangegangenen Prüfung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde oder von denen der Referendar ausgeschlossen war. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass das gesamte Staatsexamen zu wiederholen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/41#abs-3 (3) Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids nach § 38 Absatz 3 bei der Einstellungsbehörde zu stellen. § 24 gilt entsprechend. Die Prüfungskommission befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildungszeit vor.