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SächsVermGeoAPO

§ 31 Zulassung zum Staatsexamen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/31#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde meldet den Referendar mit den erforderlichen Unterlagen unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 8 rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Oberprüfungsamt zum Staatsexamen an. Die Anmeldung setzt voraus, dass der Referendar sämtliche bis dahin abzulegende Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/31#abs-2 (2) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zum Staatsexamen und bestimmt dessen Zeit und Ort.

§ 30 § 32