Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 31 Zulassung zum Staatsexamen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/31#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde meldet den Referendar mit den erforderlichen Unterlagen unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 8 rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Oberprüfungsamt zum Staatsexamen an. Die Anmeldung setzt voraus, dass der Referendar sämtliche bis dahin abzulegende Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/31#abs-2 (2) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zum Staatsexamen und bestimmt dessen Zeit und Ort.