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§ 31 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Zulassung zum Staatsexamen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsbehörde meldet den Referendar mit den erforderlichen Unterlagen unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 8 rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Oberprüfungsamt zum Staatsexamen an. Die Anmeldung setzt voraus, dass der Referendar sämtliche bis dahin abzulegende Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hat.

(2) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zum Staatsexamen und bestimmt dessen Zeit und Ort.