Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 30 Abnahme des Staatsexamens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/30#abs-1 (1) Zuständig für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Oberprüfungsamt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/30#abs-2 (2) Das Staatsexamen wird am Sitz des Oberprüfungsamtes in Bonn abgenommen. Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann einen anderen Prüfungsort bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/30#abs-3 (3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation eingerichtet. Der Vorsitzende des beim Oberprüfungsamt gebildeten Kuratoriums bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Für den Prüfungsausschuss werden ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/30#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Abnahme des Staatsexamens. Zur Abnahme des Staatsexamens werden vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen gebildet. Eine Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens drei weiteren Prüfern zusammen. Jeder Prüfungskommission soll nach Möglichkeit ein Prüfer aus dem Freistaat Sachsen angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/30#abs-5 (5) Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.