Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 20 Fernbleiben, Rücktritt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/20#abs-1 (1) Tritt der Anwärter ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Staatsprüfung ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses der Staatsprüfung ganz oder teilweise fern, ist die Staatsprüfung nicht bestanden. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/20#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Staatsprüfung oder von Prüfungsteilen zustimmen. Der Anwärter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/20#abs-3 (3) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von der gesamten Staatsprüfung zu, gilt diese als nicht unternommen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Staatsprüfung durchgeführt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/20#abs-4 (4) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen der Staatsprüfung zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Staatsprüfung fortgesetzt wird. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.