Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 14 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/14#abs-1 (1) Der Anwärter soll in der schriftlichen Prüfung zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/14#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter unter Aufsicht vier schriftliche Arbeiten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster beträgt sechs Stunden. Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, im Prüfungsfach Landesvermessung, Geodateninfrastruktur sowie im Prüfungsfach Landentwicklung, Landesplanung und Städtebau beträgt jeweils vier Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/14#abs-3 (3) Der Anwärter hat seine schriftlichen Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/14#abs-4 (4) Die schriftlichen Arbeiten werden grundsätzlich mit einem Computer bearbeitet, wenn eine anforderungsgerechte Ausstattung der Informationstechnik gewährleistet ist. Auf Antrag des Anwärters, der bis spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorliegen muss und sich auf alle schriftlichen Arbeiten erstreckt, lässt die Prüfungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung zu.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/14#abs-5 (5) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Soll der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen, werden ihm diese ausdrücklich benannt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/14#abs-6 (6) Die Prüfungsbehörde bestimmt geeignete Aufsichtspersonen. Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der Aufsichtsführende jeweils ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält.

§ 13 § 15