Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

SächsVerfGHG

§ 6 Beendigung der Amtszeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/6#abs-1 (1) Vor Ablauf der Amtszeit endet das Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes,

1. wenn das Mitglied die Wählbarkeit zum Bundestag oder nach § 2 Absatz 3 Satz 3 verliert;

2. wenn bei dem Mitglied ein Wählbarkeitshindernis nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder 3 eintritt;

3. wenn der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner zur Entscheidung berufenen Mitglieder feststellt, dass bei dem Mitglied ein Wählbarkeitshindernis nach § 2 Absatz 4 nachträglich bekannt geworden oder bei der Wahl unbeachtet geblieben ist; anstelle des betroffenen Mitglieds wirkt sein Stellvertreter (§ 2 Absatz 2) mit;

4. wenn das Mitglied gemäß § 5 Absatz 3 seines Amtes enthoben wird;

5. wenn das berufsrichterliche Mitglied aus dem Amt als Berufsrichterin oder Berufsrichter ausscheidet;

6. wenn ein nichtberufsrichterliches Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat, mit dem Ablauf des betreffenden Monats;

7. wenn das Mitglied durch Erklärung zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages auf sein Amt verzichtet, mit Ablauf des auf die Erklärung folgenden Monats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/6#abs-2 (2) Endet das Amt durch Ablauf der Amtszeit oder durch Erreichen der Altersgrenze, so führt das Mitglied die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers fort.

§ 5 § 7