Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Versammlungsstättenverordnung

SächsVStättVO

§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/31#abs-1 (1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist gut sichtbar hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/31#abs-2 (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/31#abs-3 (3) Während des Betriebes müssen die Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

§ 30 § 32