Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Versammlungsstättenverordnung
SächsVStättVO§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/31#abs-1 (1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist gut sichtbar hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/31#abs-2 (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/31#abs-3 (3) Während des Betriebes müssen die Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.