Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

SächsVSG

§ 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/6#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu ergreifen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/6#abs-2 (2) Eine Maßnahme sowie ihre Dauer darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/6#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist unzulässig, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 5 § 7