Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
SächsVSG§ 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/6#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu ergreifen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/6#abs-2 (2) Eine Maßnahme sowie ihre Dauer darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/6#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist unzulässig, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.