Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

SächsVSG

§ 29 Besondere Pflichten des Landesamtes für Verfassungsschutz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/29#abs-1 (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich, ob die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat es die Daten zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/29#abs-2 (2) Erweisen sich personenbezogene Daten als unrichtig oder unvollständig, nachdem sie das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt hat, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen.

§ 28 § 30